Kopfläuse

Kopfläuse sind meldepflichtig - Benachrichtigen Sie sofort die Schule!

 

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass Sie als Elternteil die Schul- und Horteinrichtung über einen Kopflausbefall umgehend informieren müssen (§ 34 Abs. 5). Durch Ihre Offenheit tragen Sie dazu bei, dass wir entsprechend und zügig reagieren können (Aushang und Elterninformation).

 

Schulbesuch erst nach der Behandlung

 

Solange die betroffenen Kinder keine wirksame Behandlung erhalten, sind sie vom Schulbesuch grundsätzlich ausgeschlossen! Erst wenn sie mit einem zugelassenen Arzneimittel oder einem Medizinprodukt, das zur Tilgung von Kopflausbefall nachweislich geeignet ist, behandelt wurden und Sie als Eltern oder Sorgeberechtigte uns dies schriftlich bestätigen, können die betroffenen Kinder die Schule wieder besuchen.

Ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung über den Behandlungserfolg wird dann erforderlich, wenn bei dem betroffenen Kind innerhalb von vier Wochen wiederholt ein Kopflausbefall auftritt.

 

Engmaschig kontrollieren!

 

Damit die Weiterverbreitung in der Einrichtung nicht zum Problem wird, ist es ebenfalls besonders wichtig, dass Sie nach der Behandlung den Behandlungserfolg engmaschig kontrollieren. Das heißt, dass Sie den Kopf Ihres Kindes mindestens noch weitere zwei bis drei Wochen im Abstand von drei bis fünf Tagen gründlich nach Läusen absuchen.

Infektionsschutzgesetz

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